des Reit- und Fahrvereins Schapow e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Schapow e.V. mit dem Sitz in Schapow ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Prenzlau eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Uckermark und durch den KRV Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1. Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren,
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen,
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen,
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes,
1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband,
1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden,
1.7. die Förderung des Therapeutischen Reitens,
1.8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit 1)
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Zwecke . 2)
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. $12).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit - und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen 3). Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit - und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalprogramms, Regionalverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt ( austritt ) . 4)
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädig oder ernsthaft gefährdet oder sich eins unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Oder den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand 5).
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Anschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. 6)
8. Ober die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl des Vorstandes 5)
die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
die Jahresrechnung
die Entlastung des Vorstandes
die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
die Änderung nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
bis zu vier weitere Mitglieder 5).
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen, scheidet der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Wochen oder Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen ( spätestens ), die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Ober die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht
der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitglieder. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, sowie der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgericht nach der LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglied zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen.
a) Verwarnung,
b)Verweid,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung.
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate,
e) Ausschluss aus dem Verein
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4.
§12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zur Förderung, zu verwenden hat.
Anmerkung
1) Wie empfehlen den Bezug der DSB-Steuerbroschüre" Steuern, Versicherungen, Gebühren im Sport " zu beziehen über den DSB, Postfach 710171, 6000 Frankfurt 71.
2) § 2 Abs. 2-7 und § 12 sind übernommen aus der Abgabenordnung, weil sich nach § 59 AO die gesetzliche Verpflichtung für den Verein ergibt, in der Satzung anzuführen, welchem Zweck der Verein verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen des Gesetzes entspricht und das er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. In § 2 Abs. 3 der Satzung kann auch ausgesagt werden: "Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke „, wenn er sich jeder eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ( z.B. gewerblich o sonstige Erwerbszwecke ) enthalten will. Vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AO.
3) Benutzen sie den Vordruck "Antrag auf Mitgliedschaft " (siehe Kap. 5.3.).
4) Es sind auch Kündigungsregelungen zum Ende eines Kalendervierteljahres mit sechswöchiger Frist möglich, wenn die Mitgliederversammlung das will, ist § 4 Abs. 2 wie folgt zu formulieren. (2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, wenn sie mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist.
5) Die Funktion des Vorsitzenden und seines stellv. sind unverzichtbar (§ 9 Ziff.3) Die Funktion des Jugendwarts ergibt sich aus § 5 c) der Musterjugendordnung. Der Vorstand muss in der Satzung bestimmt sein. Zulässig eine Formulierung " ... dem eine Bestimmt " ... dem Schriftführer und mindestens ... weitere Mitglieder " (weil hier der Vorstand nicht klar genug begrenzt ist).
5.2 Jugendordnung für den Reit - und Fahrverein
§ 1 Namen, Mitgliedschaft
Die Jugendlichen Mitglieder des Reit- und Fahrvereins (RV) bilden die Reiterjugend. Sie wird von den "Junioren" und " Jungen Reitern " gem. § 17 Ziff. 1.1 und 1.2 LPO des Reit- und Fahrvereins gebildet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.a) Förderung der Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters.
b) Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.
2.a) Interessenvertretung gegenüber der "Kreisreiterjugend" der Sportjugend im KSB, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.
b) Als Mitglied der "Kreisreiterjugend" und der Sportjugend im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaate.
c) Die "Reiterjugend" führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 3 Organe
Die Organe der "Reiterjugend" sind:
a) der RV-Jugendtag
b) der RV-Jugendleitung.
§ 4 RV-Jugendtag
a) Es werden ordentliche und außerordentliche RV-Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der RJ . Mitglieder des RV und die Mitglieder der RV-Jugendleitung.
b) Der ordentliche RV-Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der RV-Jugendleitung 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der einberufenen Mitglieder vertreten sind. Der RV-Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nur noch anwesend sind. Voraussetzung ist aber, das die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag sicher festgestellt wird. Bei der Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragung ist nicht möglich).
c) Ein außerordentlicher RV-Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach bedarf durch die RV-Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
d) Aufgaben des RV-Jugendtages sind insbesondere:
Wahl der RV-Jugendleitung, sonstige Wahlen
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RV-Jugendleitung.
Entgegennahme der Berichte der RV-Jugendleitung des Kassenberichts.
Entlastung der RV-Jugendleitung.
§ 5 RV-Jugendleitung
a) Die RV-Jugendleitung wird von dem RV-Jugendtag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Vorstand des RV wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten. Wenigstens ein Vertreter muss in Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter als 18 Jahre sein.
b) Die RV-Jugendleitung besteht aus: dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, einen Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl noch nicht älter als 18 Jahre ist.
c) Der Vorsitzende der RV-Jugendleitung vertritt die Interessen der "Reiterjugend" nach innen und außen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des RV.
d) Die RV-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des RV, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des RV-Jugendtages.
e) Die Sitzungen der RV-Jugendleitung finden nach bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der RV-Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tage einzuberufen.
f) Die RV-Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der RV.
g) Zur Planung und Durchführung besonderer aufgaben kann die RV-Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RV-Jugendleitung.
§ 6 Jugendordnungsänderung
Änderung der Jugendordnung können nur auf den ordentlichen RV-Jugendtag oder einem speziellen zu diesem Zweck einberufenen RV-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.